Thema
Kein Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung einer Stadt an Personengesellschaft
Eine AG & Co. KG hielt Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, die das Finanzamt als Organgesellschaften der KG behandelte. Es bestanden entsprechende Gewinnabführungsverträge. Die Stadt war alleinige Kommanditistin der AG & Co. KG. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der KG als ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art erfasst und besteuert werden müsse.
Dies sah der Bundesfinanzhof anders. Grundsätzlich sind Betriebe gewerblicher Art alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen – außerhalb der Land- und Forstwirtschaft – dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet.
Das Halten von Kapitalgesellschaftsanteilen ist jedoch grundsätzlich keine wirtschaftliche Betätigung; sie ist dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Körperschaft mehrere Beteiligungen in einer Holdinggesellschaft hält und darüber Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt und hierdurch unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.